Traute Kirsch 09.10.00
Die für das BfS anwesenden Juristen haben nämlich die Rechtsauffassung
des BfS kundgetan, dass nach § 6 die Behörde verpflichtet ist
zu genehmigen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Von der BfS-Juristin, Frau Thome wurde als nach Auffassung der Behörde
entscheidende Genehmigungsvoraus-setzung die Einhaltung der Grenzwerte
genannt. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die auf dem Verordnungwege festgelegten Grenzwerte politische Werte darstellen. Mit ihnen wird der Zweck verfolgt, die atomaren Projekte durchzusetzen. Sie haben nicht den Sinn, Beschäftigte und Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Sogar die Überschreitungen von Grenzwerten bleiben ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen, wie der Skandal gezeigt hat, der durch die Überschreitungen der erlaubten Kontaminationen bei Castor-Behältern ausgelöst wurde. Warum die zuständigen Personen straffrei davon kamen, auch dazu lieferte der Erörterungs-termin die Aufklärung. Der Vertreter der GKN zitierte ein Gerichtsurteil, nach dem den Verantwortlichen ein schuldhaftes Handeln nicht zu unterstellen sei, denn es gäbe ja keinen Nachweis dafür, dass ein gesundheitlicher Schaden entstanden sei. Vor dem Hintergrund einer solchen Rechtsauffassung haben die Einwender
keinen Anspruch auf umfassende Information (Transparenz), z. B. durch
Vorlage aller Gutachten im Verfahren und ernsthafte Erörterung ihrer
Einwände. |