Dieser Antrag ersetzt den von Karl-Wilhelm Koch und anderen.

Um Unterstützung von Personen, Kreis- und Ortsverbänden wird gebeten.
Bitte unter Angabe von Namen und Kreisverband mailen an:
Karl-W. Koch

Antrag an die BDK März/Karlsruhe zum Atomausstieg:

Die BDK möge beschließen:

 

10 Punkte Plan - Ausstieg aus der Atomenergie
Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum

 

Bei jedem/r mit grüner Zustimmung verabschiedeten Gesetz/Vereinbarung stehen wir als Partei aber auch als mittragende Individuen künftig in der moralischen Haftung für alle Folgen. Kein verantwortlicher Politiker, auch kein Delegierter oder Partei-Mitglied bei einer Urabstimmung kann nach der momentanen Diskussion noch behaupten, er habe von den Risiken nichts gewußt. Dies bedeutet, daß EIN WEITERBETRIEB mit einer - wie auch immer gearteten - grünen Zustimmung zumindest die Sicherheit der Bevölkerung auf dem höchst möglichen Niveau festschreibt und sowohl im möglichen Schadensfall wie in der auf Jahrtausende angelegten sog. "Entsorgung" die finanziellen Folgen allein dem Betreiber zuordnet. Daher möge die BDK beschließen, dass die grüne Bundestagsfraktion nur einem Konsens-/Dissensgesetz zustimmen darf, wenn dort die folgenden Punkte verbindlich geregelt sind.

 

    1. Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit:
      Die derzeit gültige Strahlenschutz-Verordnung (StrSchVO) verstößt gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Sie baut lediglich auf den sog. Mortalitäts-Statistiken - beruhend auf Erfahrungen in Hiroshima und Nagasaki - auf. Damit wird also "nur" dem Grundrecht auf Leben Rechnung getragen. Für die künftige Bewertung muss auch die Krankheitshäufigkeit berücksichtigt werden, um auch dem zweiten Teil, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit Rechnung zu tragen.
    2. Abschaltung:
      Atomkraftwerke werden spätestens nach 20 Jahren aus sicherheitstechnischen Gründen abgeschaltet:

Nr. Atomkraftwerk Inbetriebnahme Alter (in Jahren)
1. Obrigheim 1968 32
2. Stade 1972 28
3. Biblis A 1974 26
4. Brunsbüttel 1976 24
5. Biblis B 1976 24
6. Neckarwestheim 1976 24
7. Isar 1 (Ohu) 1977 23
8. Unterweser 1978 22
9. Philippsburg 1980 20

Kraftwerke jüngerer Bauart werden dann abgeschaltet, wenn die am Standort vorhandenen Lagerkapazitäten für abgebrannte Brennelemente erschöpft sind. Alle Atomkraftwerke dürfen bis zu ihrer Stillegung nur unter strengsten Sicherheitsauflagen fortbetrieben werden. Der aktuelle Stand der Wissenschaft ist anzuwenden. Sicherheit hat absoluten Vorrang, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen dürfen nicht auf Kosten der Sicherheit gehen.

    1. Versprödung:
      Bezüglich der sog. Versprödung der verwendeten Stähle in den Reaktoren sind bis zu einem Stichtag (max. innerhalb eines Jahres) neue Gutachten einzuholen, welche bei jedem AKW die gesamte bisherige Neutronenbilanz (inkl. aller Störfälle und Schnellabschaltungen) berücksichtigt. Nach diesen neuen Gutachten sind verbindlich die individuellen Laufzeiten der einzelnen AKWs unter Offenlage der Betriebsbücher NEU ZU BERECHNEN, unabhängig von anderweitigen Regelungen (Ausstiegsgesetz o.ä.)
    2. Stillegung:
      Stillgelegte Atomkraftwerke werden sicher eingeschlossen, bis ein entsprechendes Endlager zur Verfügung steht und ein gesicherter Abriss unter Beachtung des Strahlenschutzes möglich ist.
    3. Endlager:
      Die sog. "Entsorgung" der atomaren Abfälle wird als nationale Aufgabe gesetzlich festgeschrieben, die Suche nach einem geeigneten Endlagerstandort für alle Arten von radioaktiven Abfällen mit klar definierten Kapazitätsgrenzen muss zügig vorangetrieben werden. Schwach- und mittelradioaktive Abfälle werden an den jeweiligen Atomkraftwerken zwischengelagert, bis ein sicheres Endlager bereitsteht.
    4. Wiederaufarbeitung:
      Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus deutschen Atomkraftwerken im französischen La Hague und im britischen Sellafield bzw. Dounreay wird sofort gesetzlich verboten. Transporte von hochradioaktiven Brennelementen in Wiederaufarbeitungsanlagen und in die externen Zwischenlager Gorleben, Ahaus und Greifswald werden untersagt (Ausnahme: Rücktransporte deutschen Atommülls aus dem Ausland).
    5. kernwaffentaugliche Substanzen:
      Die Verarbeitung von Plutonium zu MOX-Brennelementen und anderen, insbesondere kernwaffentauglichen Substanzen wird sofort gestoppt und gesetzlich verboten.
    6. Haftpflicht:
      Die Haftpflichtsumme für jede kerntechnischen Anlage (Atomkraftwerke, Zwischenlager, Endlager etc.) wird ab sofort auf eine realistische Grösse erhöht. Das bedeutet, dass der Betreiber im Fall einer Betriebsstörung oder eines Unfalles für ALLE SCHÄDEN aufkommen muss, die dadurch verursacht werden. Das schließt Personen- wie Sachschäden ein. Zumindest bei den Personenschäden ist eine Höhenbegrenzung der Summe im Einzelfall nicht zulässig. Kostenvorteile für AKW-Betreiber gegenüber anderen Energien dürfen nicht zu Lasten der unbeteiligten Bürger "erkauft" werden, die dann im Schadensfall mit ihrem Privatvermögen haften müssen.
    7. Rückstellungen:
      Die aus zusätzlichen zweckgebundenen und steuerbefreiten Gewinnen angelegten Rückstellungen werden in einen, der eigentlichen Aufgabe vorbehaltenen, zweckgebundenen öffentlich kontrollierten Fond überführt. Mittel aus diesem Fond dürfen nur zum Abriss von AKWs und für den Bau und Betrieb von Endlagern verwendet werden. Ab sofort sind auch alle Verzinsungen wieder in diesen Fond anzulegen. Das schließt vor allem die Verwendung für jegliche zweckfremde Nutzungen wie spekulative Firmenübernahmen oder andere Risikogeschäfte aus.
    8. Castortransporte:
      Unabhängig von der Erfüllung der Auflagen bezgl. Kontamination sind neue Castortransporte nur genehmigungsfähig, wenn zuvor NEUE SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG durchgeführt wurden. Dabei sind Computersimulatonen nicht zulässig.

UnterstützerInnen:

KV Odenwald-Kraichgau (beschlossen auf der KMV am 14.01.2000),
KV Westerwald (21.01.00)


Karl-W. Koch (KV Daun), Werner Hesse (KV Lüchow-Dannenberg), Felicitas Weck (KV Hannover-Stadt), Ursula Zehfuß (KV Wiesbaden), Rolf Bräuer (KV Peine), Angelika Beuing (KV Leer), Frank Bertoldi (KV Bonn), Anke Goltz, Sebastian Goltz, Walter Goltz, Andrea Richter, Michael Musil, Inge Luy, Michael Jung, Uschi Wrona, Heinz-Stöcker-Wrona, Wotan Engels, Gisela Büchting, Ursel Göbler, Egbert Bialk (alle KV Westerwald)

 

Begründung:
In Deutschland muß sofort mit dem Ausstieg begonnen und auf Castor-Transporte verzichtet werden. Der gesamte Ausstiegsfahrplan kann bis zum Jahr 2005 abgeschlossen sein. Dieses Konzept berücksichtigt, daß der Energieversorgungswirtschaft genügend Zeit zur Umorientierung und Umstrukturierung bleibt, um den Ausstieg aus der Atomenergie zu bewerkstelligen und dass die 20-Jahres-Frist zur regulären Abschreibung eingehalten wird.

 

Technisch ist der Ausstieg wegen vorhandener Kraftwerks-Überkapazitäten möglich. Insgesamt standen z.B. 1997 Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung still, die der Leistung von 28 Kraftwerken vom AKW-Typ Biblis entspricht. 19 Atomkraftwerke sind derzeit in Deutschland am Netz. Sogar ein Sofort-Ausstieg ist also möglich, ohne daß Versorgungsengpässe bei der Stromversorgung zu befürchten wären. Das Ausstiegskonzept orientiert sich an der Betriebsdauer der Atomkraftwerke und an den internen Lagerkapazitäten in den Abklingbecken der Reaktoren. Mit dem Konzept wird erreicht, dass auf Atomtransporte in externe Zwischenlager bzw. in ausländische Wiederaufarbeitungsanlagen sofort verzichtet werden kann. Damit verbundene Gefahren werden vermieden. Anfallende abgebrannte Brennelemente können in den vorhandenen internen Lagerbecken der Atomkraftwerke gelagert werden. Sind die Lagerbecken gefüllt, wird der Reaktor abgeschaltet. Reaktoren, die länger als zwanzig Jahre in Betrieb sind, müssen alterungsbedingt sofort stillgelegt werden. Externe Lagerkapazitäten wie die Zwischenlager in Gorleben, Ahaus oder Greifswald sind überflüssig. Die Kosten für die Atomtransporte in die Langzeitzwischenlager bleiben den Ländern und damit den Steuerzahlern erspart. Unter Berücksichtigung z.B. der Kosten für die vier Castor Transporte in die Zwischenlager Gorleben und Ahaus 1997 würden sich die Kosten - bis die Lagerkapazitäten erschöpft sind - auf ca. 20 Milliarden DM addieren. Die Atommüllverschiebung ins Ausland wird beendet. Auf die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente mit den schädlichen Folgen für Mensch und Umwelt - radioaktive Einleitungen und Emissionen, verstrahlte Strände, Leukämie, Plutoniumwirtschaft - kann verzichtet werden. Die anfallende Atommüllmenge wird begrenzt und ist kalkulierbar. Das Abschalten der Atomkraftwerke ist geregelt, feste Restlaufzeiten sind durch die Lagerkapazitäten vorgegeben. Die notwendigen endzulagernden Atommüllmengen sind klar definiert. Der Handlungsdruck, Notlösungen zu finden, wird nicht ständig durch die Neuproduktion von Strahlenmüll verschärft.

Phase 1: Abschalten nach spätestens 20 Jahren Betriebszeit: aus Sicherheitsgründen! Der wesentliche Grund, der ein Abschalten nach einer Betriebszeit von 20 Jahren unbedingt notwendig macht, sind auftretende Werkstoffprobleme durch Neutronenstrahlung, die Materialeigenschaften entscheidend verändern kann. Es kommt zur Versprödung beispielsweise der Reaktordruckbehälter, zu Schäden an den austenitischen Rohrleitungen oder zu Rissen in den Steuerstabdurchführungen am Deckel des Reaktordruckbehälters. Mit diesen altersbedingten Materialermüdungserscheinungen wächst das Risiko eines Sprödbruchs oder eines Versagens des Reaktordruckbehälters. Die Folgen wären ein schwerer Störfall mit katastrophalen radioaktiven Freisetzungen. Die hier genannten Alterungserscheinungen wurden beispielsweise in dem ältesten deutschen Atomkraftwerk Obrigheim nachgewiesen.

Phase 2: Sind die internen Lager am Standort gefüllt, wird abgeschaltet! Die 19 in Deutschland am Netz befindlichen Atomkraftwerke verfügen über interne Lager. In diesen sogenannten Abklingbecken werden die abgebrannten Brennelemente nach einem Brennelementewechsel zwischengelagert. Ein (geringer) Teil der Gesamtradioaktivität soll abklingen, bevor der dann immer noch hochradioaktive Strahlenmüll auf die gefährliche Reise in die Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien oder in die ‘Langzeitzwischenlager’ Gorleben und Ahaus verschoben wird.

Diese Transporte haben einzig und allein einen Sinn: Die Abklingbecken müssen für ständig neu anfallenden Müll leergeräumt werden. Sind die abgebrannten Brennelemente erstmal weg - so das Kalkül der Betreiber - ist Platz für neu produzierten Müll. Da dies kein echter Entsorgungsnachweis ist, sondern nur ein Müll- und damit ein Problemverschieben, fordern wir das Verbot aller derartiger Transporte.

Wir fordern, die Lagerkapazitäten am Standort dafür zu nutzen, wofür sie geschaffen wurden: für die Lagerung des hochradioaktiven Atommülls. Sind diese Kapazitäten erschöpft, muß aus der Risikotechnologie ausgestiegen werden. Die Atommeiler müssen stillgelegt werden. Aufgrund der Größe der jeweiligen Lagerkapazitäten und dem durch den Betrieb verursachten Anfall abgebrannter Brennelemente sind die standortspezifischen Lager - der nicht alterungsbedingt stillzulegenden AKW’s - zum folgenden Zeitpunkt gefüllt.

Castor-Transporte überflüssig: Eine Analyse der aktuellen Lagerkapazitäten zeigt, daß elf der insgesamt 19 am Netz befindlichen Atomkraftwerke mit einem Betriebsalter unter 20 Jahren über freie Lagerkapazitäten am Standort verfügen, die zwischen 20 bis 60 % der verfügbaren Lagerkapazität beträgt.

Zur juristischen Seite: Vom "sofortigen Ausstieg" im Wortsinn ist schon lange keine Rede mehr. Aber bei "25 Jahren Gesamtlaufzeit" und "die ersten AKWs müssen in dieser Legislaturperiode vom Netz", sollte das Ergebnis nach allen Verlautbarungen der letzten 12 Monaten schon liegen, allein schon um noch den Hauch von Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Die Zahl dreißig ist ein angenommener Ungefährwert. In ca. 30 Jahren sollen sich die Investitionen rentiert haben, die Abschaltung damit keine Enteignung sein. Es könnten auch 25 oder 35 Jahre sein. Denniger kommt in seinem Gutachten zu dem Schluß, mit der Abschreibung nach 20 Jahren wäre ein Ausstiegsgesetz schon keine Enteignung mehr!

Völlig offen ist auch, wann die Übergangsfrist zu laufen beginnt. Erst mit Inkrafttreten des Ausstiegsgesetzes oder schon früher etwa mit Bildung der rot/grünen Koalition? Vor kurzem hatten die Verfassungsrichter Vertrauensschutz für Nutzer von Grundstücken in der DDR verneint ab dem Tag der Entmachtung von Erich Honeckers. Von diesem Zeitpunkt an hätten alle wissen können, daß die Rechts- und Gesellschaftsverhältnisse der DDR keinen Bestand mehr haben würden. Übertragen bedeutet dies: Vertrauen auf die weitere Nutzung der Kernenergie konnte niemand mehr ab Oktober 1998.

Die Angst vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts ist unbegründet. Es ist offen, ob das höchste Gericht sich in die politische Frage des Ausstieges aus der Nutzung der Kernenergie überhaupt einmischen wird. Das Gericht hat immer wieder betont, daß die politischen Fragen in dieser Republik vom Gesetzgeber zu entscheiden sind. Es hat Regierung und Parlament einen weiten Spielraum gelassen. Nur klare Verstöße gegen die Verfassung sollten zur Aufhebung von Gesetzesvorschriften führen. Auch würde nicht das ganze Gesetz für nichtig erklärt, sondern allenfalls eine konkret angefochtene Bestimmung.

Wenn die AKW-Betreiber ihre Drohung, gegen ein Atomausstiegsgesetz Verfassungsbeschwerde einzulegen, überhaupt wahr machen, dann käme es wohl im schlimmsten Fall zu einer Verlängerung von Fristen. Es gibt wahrlich Schlimmeres für Rot/Grün. Eine Schadensersatzforderung in Milliardenhöhe, die immer wieder beschworen wird, käme überhaupt nicht in Betracht. Die AKWs, die als nächste vom Netz gehen sollen, laufen weiter, während die Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Solange entsteht gar kein Schaden. Das finanzielle Risiko ist nicht höher als die Kosten der Verfassungsbeschwerde.

Erläuterungen

Zu 1. Bei der Bewertung der Risiken der Atomenergie muss endlich mit realistischen Zahlen gearbeitet werden. Die offenbar noch die Grundlage bildenden Statistiken, die auf den japanischen Atombombenopfern beruhen, haben keinerlei Bezug zu z.B. unerklärlichen aber nachweislich vorhandenen Leukämieerkrankungen in der Umgebung von AKWs. Daher müssen endlich Statistiken, die die Krankheitshäufigkeit beruecksichtigen, in die Bewertung einbezogen werden. (Diese liegen mit Sicherheit bereits vor - unter Verschluss!)

Zu 1. und 8. Vor dem vielzitierten Recht auf Eigentum der AKW-Betreiber steht laut Grundgesetz das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - GG § 1, Art. 2 (2): "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"... In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Im Fall einer möglichen Katastrophe (s. Biblis 1987) wäre jedoch nicht nur dieses Recht massiv eingeschränkt, zudem könnte der Verursacher dafür nicht einmal belangt werden, ja selbst Krankenhaus- und Medikamentenkosten wären bei Überschreitung der Deckungssumme (bisher begrenzt auf 500 Millionen DM gedeckt, von Renten und Eigentumsentschädigung nicht zu sprechen. Das wäre übrigens dann wiederum ein vom AKW-Betreiber verursachter Verstoss gegen das Recht auf Eigentum.

Zu 4. Nach 30 Betriebsjahren erreicht normalerweise der Stahl eines AKWs eine nicht mehr zu verantwortende Sprödigkeit aufgrund der Neutronenbelastung. Das gilt allerdings nur, wenn es während der gesamten Lebensdauer zu keinem einzigen Störfall mit unkontrollierten Neutronenfreisetzung gekommen ist! Eine ca. 100-fach erhöhte Neutronenstrahlung für ca. 30 s bei einem "ganz normalen Störfall" entspricht allerdings einer zusätzlichen Alterung von mehr als einem Jahr. Daher muss bei der Laufzeitdiskussion eine Offenlage der Betriebsbücher erfolgen, um dies einrechnen zu können!
Weiterhin gilt nach deutschen Recht das Verursacherprinzip. Wird ein Bürger in seinem Vermögen durch einen Dritten geschädigt, ist dieser dafür haftbar. Z.B. im Bereich der Kfz-Nutzung gilt dies sogar, wenn KEIN VERSCHULDEN der Halters nachweisbar ist. Bei den in völlig anderer Größenordnung liegenden Schadensmöglichkeiten atomtechnischer Anlagen gilt dies bisher aus nicht einsehbaren Gründen jedoch nicht. Im Falle eines GAU muesste nach einer Prognos-Studie mit Schaeden von 5 - 10 Billionen DM gerechnet werden. Bei entsprechenden Haftpflichtpraemien wuerde 1 kWh ca. 3 DM kosten. (Allerdings gibt es weltweit keine Versicherung fuer diese Schadenshoehe.)

Zu 5. Gerade die Kosten der zwingend notwendigen Endlager mit einer nicht absehbaren Betriebsdauer sind bisher an keiner Stelle vorgesehen. Die Rückstellungen dienen bislang ausschließlich dem späteren Abriss. Es sind jedoch Lagerzeiten von mehr als 100.000 Jahre (kein Druckfehler) realistisch. Die AKW-Industrie plant, diese Kosten den nachfolgenden Generationen ohne jegliche Gegenleistung aufzuhalsen!

Zu 8. Zitiert sei das "Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)"
§13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

(1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß.
§17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach §13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.
§18 Entschädigung
Die Entschädigung ist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die Höhe ihres Zeitwerts.
Fazit: a) ist nach erfolgter Abschreibung ist der Zeitwert 0
b) hätte spätestens nach Vorliegen der Erkenntnisse der Schadensbilalnz von Tschernobyl eine

entspr.Anpassung erfolgen müssen.

Zu 9. Diese inzwischen auf ca. 80 Mrd. DM angehäuften Rückstellungen sind für die AKW-Betreiber der Hauptgrund für den Weiterbetrieb der AKWs, da sie hierüber ihre marktbeherrschende Position weiter ausbauen können (Energie, Ver- und Entsorgung, Telekommunikation).
Bei den Endlagern sind die bisher in keiner Weise eingerechneten, unermesslich langen Laufzeit zu berücksichtigen. Zudem gibt es derzeit keine realistischen Berechnungen der Kosten für den Abriss eines AKW. Diese sind zu ermitteln und wie die Kosten der Endlager bei der Höhe der künftigen Rückstellungen angemessen zu einzurechnen.

Zu 10. Wie die Informationen des ZDF-Magazins PlusMinus vom 4.1.2000 glaubhaft dokumentierte, sind die bei den Computersimulationen zugrunde gelegten Daten alter Tests zumindest fehlerhaft, wenn nicht gar gefälscht. Damit sind die Simulationstest wertlos und somit ungültig. Im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung kann daher mit grüner Zustimmung keine Transportgenehmigung erteilt werden, solange keine "stoßfesten" Sicherheitsüberprüfungen stattgefunden haben.